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Die Anordnung von ambulanten medizinischen Massnahmen ausserhalb einer Fürsorgerischen Unterbringung richtet sich nach kantonalem Recht (E. 1.1 und 1.2). Voraussetzungen einer ambulanten Zwangsmedikation (E. 3). Die Zumutbarkeit von Nebenwirkungen ist vom Gericht im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Massnahme zu beurteilen; die Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen braucht es dazu nicht (E. 4.4.3).